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ePrivacy-Verordnung: Entwurf und aktueller Stand

25 Aug, 2021

ePrivacy-Verordnung: Konkretisierung der DSGVO

Die ePrivacy-Verordnung, die ursprünglich im Jahr 2018 gemeinsam mit der DSGVO in Kraft treten sollte, lässt lange auf sich warten. Anfang dieses Jahres 2021 hat sich der EU-Ministerrat jedoch auf einen finalen Text geeinigt, aus dem ein neues Datenschutzgesetz hervorgehen könnte. Doch was genau regelt die ePrivacy-Verordnung und was für Veränderungen wird sie mit sich bringen?

Was ist die ePrivacy-Verordnung?

Die ePrivacy-Verordnung (kurz: ePVO) ist ein Verordnungsentwurf des EU-Rates, der die gesamte elektronische Kommunikation über öffentlich zugängliche Dienste und Netzwerke von Einzelpersonen innerhalb der Europäischen Union regelt. Sie soll die ePrivacy-Datenschutzrichtlinie (ePR) aus dem Jahr 2002 ersetzen. Diese Substitution ist essenziell, da sich seit dem Inkrafttreten der ePR neue Technologien und Kommunikationswege entwickelt haben.

Für wen gilt die ePVO?

Die ePVO richtet sich in erster Linie an Unternehmen, die personenbezogene Daten digital verarbeiten, und macht ihnen diesbezüglich zusätzliche Vorgaben. Die Verordnung gilt für Endnutzer:innen, die sich innerhalb der EU befinden – auch wenn der Dienstanbieter seinen Sitz nicht in der EU hat und die Datenverarbeitung außerhalb der EU erfolgt.

Welchen Zweck hat die ePrivacy-Verordnung?

Das Ziel der ePVO ist es, die Privatsphäre von Bürger:innen in der Onlinewelt zu stärken und den Datenschutz strenger zu regulieren. Die Schaffung einheitlicher, verbindlicher Regeln im digitalen Binnenmarkt der EU sorgt für eine höhere Sicherheit der Verbraucher:innen. Grundlegend geht es auch darum, dass die neue ePrivacy-Verordnung das Vertrauen der Menschen in digitale Kommunikationswege wieder stärkt.

Was beinhaltet die ePrivacy-Verordnung?

Die ePVO bringt vor allem Änderungen hinsichtlich der Verwendung von Cookies mit sich. Das Ablehnen von technisch nicht essenziellen Cookies soll für Website-Besucher:innen einfacher werden und sich zum Beispiel über Browsereinstellungen konfigurieren lassen. Website-Betreiber:innen sollen Cookies zudem nur dann einsetzen, wenn Nutzer:innen diesen auch explizit zustimmen. Auch bei nicht erfolgter Zustimmung sollen User:innen künftig alle Inhalte angezeigt bekommen. Statt einer Opt-out- wäre also eine Opt-in-Funktion notwendig. Generell soll gelten, dass Onlinedienste Nutzer:innen darüber informieren müssen, welche Nutzer:innendaten sie zu welchem Zweck verarbeiten. Deshalb soll eine Zustimmung auch nicht unauffällig in den AGBs möglich sein oder an andere Dienste gekoppelt werden. Die ePrivacy-Verordnung soll es Nutzer:innen somit ermöglichen, Tracking besser zu kontrollieren.

Die ePVO soll aber nicht nur das Abgreifen persönlicher Daten durch Unternehmen limitieren. Sie soll auch das Eingreifen von staatlicher Seite stärker regulieren. So soll eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verpflichtend werden: Jede Datenübermittlung soll vollständig verschlüsselt stattfinden – keine dritte Partei soll sie einsehen können.

Wie hängt die ePVO mit der DSGVO zusammen?

Sobald die ePrivacy-Verordnung in Kraft tritt, gilt sowohl die DSGVO als auch die ePVO. Da die DSGVO allgemeiner gehalten ist, soll die ePVO diese in speziellen Punkten mit klareren Regeln konkretisieren.

ePrivacy-Verordnung: Aktueller Stand

Anders als bei der DSGVO konnten sich die EU-Staaten im Falle der ePVO bis heute noch auf keinen einheitlichen Gesetzentwurf einigen. Erst der Kompromissvorschlag der portugiesischen Ratspräsidentschaft für die ePrivacy-Verordnung war 2021 erfolgreich. Die daran anschließenden Triolog-Verhandlungen über die ePrivacy-Verordnung dauern 2022 noch an. Sollte es dieses Jahr zu einer Einigung kommen, würde die ePrivacy-Verordnung frühestens 2023 in Kraft treten. Da in Deutschland jedoch eine Übergangsfrist von 24 Monaten gilt, ist zunächst weiterhin die ePrivacy-Datenschutzrichtlinie gültig. Mit einem verbindlichen Inkrafttreten der ePVO ist deshalb nicht vor 2025 zu rechnen.

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